2.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass sich Steuerbehörde und Steuerjustiz bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Steuerverfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung grosse Zurückhaltung aufzuerlegen haben. Es kann nicht Aufgabe der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Lösung zuzuführen oder gar die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich darf und muss deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht abgewichen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art.