Die Steuerbehörden haben die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung eingereicht wird, somit unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum anderen, wenn die bilanzierten Werte die steuerlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2010 vom 13.9.2011 Erw. 2.3). Die so korrigierte Handelsbilanz bezeichnet man dann als Steuerbilanz (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 58 DBG).