Zudem ist grundsätzlich auch nicht umstritten, dass die Rückstellung zum Ende des folgenden Geschäfts- und Steuerjahres 2013 nicht (mehr) notwendig ist. Umstritten und im vorliegenden Fall zu prüfen ist dagegen die Zulässigkeit der Aufrechnung von Fr. 600'000.-- durch die Vorinstanz bei der direkten Bundessteuer beim steuerbaren Reingewinn im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 infolge der nachträglichen Auflösung der entsprechenden Steuerrückstellung in der Steuerbilanz ("Minusreserve im Kapital").