1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Geschäfts- und Steuerjahr 2012 aufgrund des von der Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer (gegenüber der Deklaration der Beschwerdeführerin) zusätzlich gewährten Steueraufwands von Fr. 600'000.-- mit einem entsprechend tieferen steuerbaren Reingewinn veranlagt wurde. Zudem ist grundsätzlich auch nicht umstritten, dass die Rückstellung zum Ende des folgenden Geschäfts- und Steuerjahres 2013 nicht (mehr) notwendig ist.