3 gegen die bundessteuerliche Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 ab (Einspracheakten 2013 act. 1 ff.). E. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 (Postversand: 22.12.2015) erhebt die steuerpflichtige Gesellschaft mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der steuerbare Reingewinn für das Steuerjahr 2013 (bezüglich der direkten Bundessteuer) sei auf Fr. 538'900.-- festzusetzen.