Entsprechend sei in der rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Steuern gar keine Steuerreserve oder dergleichen entstanden. Mit dem Verzicht auf eine Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer seien nur die Steuerfaktoren als solche akzeptiert worden, jedoch nicht die "Begründung/Motivation". Weil die "Begründung/Motivation" rechtlich nicht bindend sei und die Aufrechnung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 von vorneherein nicht periodengerecht sei, werde diese für nicht rechtsbeständig erachtet. D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache