Zur Begründung wurde angeführt, dass die Reduktion des steuerbaren Reingewinns im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 nicht beantragt worden sei. Diese sei das Resultat der mutmasslich erhöhten Steuerlast durch eine klar willkürliche Steuerausscheidung mit Meistbegünstigung des Kantons Bern und seiner Grundstückgewinnsteuer gewesen, welche in der Folge durch Einsprache habe korrigiert werden können. Entsprechend sei in der rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Steuern gar keine Steuerreserve oder dergleichen entstanden.