C. Gegen die Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft bezüglich der direkten Bundessteuer mit Eingabe vom 13. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, der steuerbare Reingewinn sei entsprechend der Deklaration und auch der Veranlagung für die kantonalen Steuern (Gesamtfaktoren) auf Fr. 538'900.-- festzusetzen (Einspracheakten 2013 act. 26). Zur Begründung wurde angeführt, dass die Reduktion des steuerbaren Reingewinns im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 nicht beantragt worden sei.