(Minusreserve im Kapital) nunmehr verzichtet wurde (vgl. Steuerakten 2012 act. 2 1 ff. = Bf-act. 3). Die gegen die kantonalen Steuern erhobene Einsprache konnte in der Folge durch Rückzug der Einsprache als erledigt abgeschrieben werden (Steuerakten 2012 act. 202). Bezüglich der direkten Bundessteuer ist demgegenüber die Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. Januar 2014 mit dem um den zusätzlich gewährten Steueraufwand von Fr. 600'000.-- verminderten steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- unangefochten in Rechtskraft erwachsen.