) erliess die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bezüglich der kantonalen Steuern mit Datum vom 24. Juni 2014 eine berichtigte Veranlagungsverfügung 2012 und setzte aufgrund von Anpassungen bei der interkantonalen Steuerausscheidung (insbesondere steuerbarer Reingewinn nach Verlustanrechnung in sämtlichen Nebensteuerdomizilkantonen) den im Kanton Schwyz steuerbaren Reingewinn auf Fr. 0.-- (Gesamtfaktoren Fr. 6'211'900.--) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 1'378'000.-- (Gesamtfaktoren Fr. 3'513'000.--) fest, wobei auf die Berücksichtigung eines zusätzlichen Steueraufwands von Fr. 600'000.--