der gesamte steuerbare Reingewinn dem Kanton Bern zugewiesen, während in den übrigen Liegenschaftskantonen kein steuerbares Ergebnis resultierte. Zugleich ging die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz von höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern aus als im Vorschlag zur Ausscheidung und in der Erfolgsrechnung berücksichtigt.