{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b95437ea301d71e418c950f5fa9733"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_5", "Checksum": "83ce4daf25f43b08541e69f9daba41b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.11.2016 II 2016 5\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nDer Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass von der Steuerverwaltung durch die\nGewährung eines zusätzlichen Steueraufwands und die spätere Auflösung der\nRückstellung willkürlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin eine Verschiebung\nder Ergebnisse der Geschäftsperioden vorgenommen worden wäre, ist\nunbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass bei der\ndirekten Bundessteuer kein Steuersubstrat verloren gehen würde, wenn nach der\nBerücksichtigung eines zusätzlichen Steueraufwands in späteren Geschäfts- und\nSteuerjahren ohne Weiteres auf eine kongruente Auflösung der\nSteuerrückstellung verzichtet würde, kann ihr nicht gefolgt werden. Es entspricht\ndem Wesen von Rückstellungen, dass es sich um vorübergehend gedachte\nMassnahmen handelt, die nur solange gerechtfertigt sind, als ihre\ngeschäftsmässige Begründetheit gegeben ist (Locher, a.a.O., N 49 zu Art. 29\nDBG). Wenn eine zu Lasten der steuerlichen Erfolgsrechnung gebildete\nRückstellung mit dem Wegfallen der sachlichen Begründetheit wieder zu\nGunsten der steuerlichen Erfolgsrechnung aufgelöst wird, entspricht dies auch\ndem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\n(Art.127 Abs. 2 BV).\n\n5.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde\nsomit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die\nKosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\n5.3 Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1‒3 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz,\nVwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).\n\n11\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und\nBarauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 29. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die\nRechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführerin (R)\n- die Vorinstanz (EB)\n- das kantonale Amt für Finanzen (A; im Dispositiv)\n- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer\nBern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 18. November 2016\n12\n"}