{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b95437ea301d71e418c950f5fa9733"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_5", "Checksum": "83ce4daf25f43b08541e69f9daba41b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.11.2016 II 2016 5\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin gegen die nachträgliche\nAuflösung der Steuerrückstellung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 im\nWesentlichen vor, wenn der Entstehungsgrund für die so genannte\nSteuerreserve bei der direkten Bundessteuer keinen sauberen Rechtsgrund\nhabe, sondern auf reiner Willkür beruhe, könne die Steuerverwaltung nicht\ngeltend machen, dass die auf dieser Basis vorgenommene Steuerreserve nach\nBelieben wieder rückgängig gemacht werden dürfe. Ganz im Gegenteil sei eine\ndermassen unbegründete Steuerreserve ohne Weiteres schlicht hinfällig, da sie\ngar nicht gültig habe entstehen können. Ferner habe die Steuerverwaltung\nbewusst darauf verzichtet, eine Revision der Veranlagung der direkten\nBundessteuer (wohl gemeint ein Nachsteuerverfahren) für das Geschäfts- und\nSteuerjahr 2012 vorzunehmen, was wenigstens periodengerecht gewesen wäre.\nEntsprechend könne und dürfe es nicht sein, dass einfach eine Aufrechnung im\nnächstbesten Geschäfts- und Steuerjahr erfolgen solle. Eine Aufrechnung im\nGeschäfts- und Steuerjahr 2013 sei gänzlich periodenfremd und schon\ndeswegen abzuweisen. Wenn eine solche Aufrechnung erlaubt würde, würden\ndamit letztlich Tür und Tor geöffnet gegenüber willkürlicher Verschiebung von\nGewinnen durch die Steuerverwaltung. Sollte sich die Steuerverwaltung auf Art.\n63 Abs. 2 DBG beziehen wollen, wonach nicht mehr begründete Rückstellungen\naufzurechnen seien, werde darauf verwiesen, dass sich dieser Absatz nur auf\nvom Steuerpflichtigen zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchte Rückstellungen\nbeziehen könne (also Art. 63 Abs. 1 DBG), jedoch nicht auf Rückstellungen\nwelche von der Steuerverwaltung von Amtes wegen gebildet würden.\n\n9\n4.3 Gemäss Art. 63 Abs. 2 DBG werden bisherige Rückstellungen dem\nsteuerbaren Gewinn zugerechnet, sobald sie nicht mehr begründet sind. Das\nSteuerrecht verlangt diese erfolgswirksame Auflösung ausdrücklich. Dagegen\nvermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, dass die\nSteuerrückstellung nicht gültig habe entstehen können, und deshalb schlicht\nhinfällig oder unbeachtlich wäre, nicht aufzukommen. Die Auffassung der\nBeschwerdeführerin, dass sich Art. 63 Abs. 2 DBG nur auf vom Steuerpflichtigen\nzu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchte Rückstellungen beziehen könne,\njedoch nicht auf Rückstellungen, welche von der Steuerverwaltung von Amtes\nwegen gebildet würden, geht fehl. Werden Rückstellungen in Abweichung von\nder Handelsbilanz gestützt auf eine steuerliche Korrekturnorm oder eine\nBilanzberichtigung von Amtes wegen vorgenommen, ist Art. 63 Abs. 2 DBG\nselbstredend auf die in der Steuerbilanz (in Abweichung von der Handelsbilanz)\nanerkannten Rückstellungen anwendbar. Massgebend ist die nach den\nsteuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften korrigierte Handelsbilanz (sog.\nSteuerbilanz) (vgl. vorne Erw. 2.2).\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist in der nachträglichen\nAufrechnung der Steuerrückstellung auch kein Verstoss gegen das\nPeriodizitätsprinzip zu erblicken. Zutreffend ist, dass die Aufrechnung an sich\nrückwirkend auf den Zeitpunkt erfolgen müsste, in welchem die Ursache für die\nPassivierung weggefallen ist. In der Praxis wird jedoch die steuerliche Auflösung\nin der Periode vorgenommen, in welcher die geschäftsmässige Unbegründetheit\nder Rückstellung von der Steuerbehörde festgestellt wird (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art. 29 DBG). Die Auflösung\nerfolgt mithin nicht rückwirkend (Locher, Kommentar zum DBG, 1. Aufl. 2001,\nN 50 zu Art. 29 DBG). Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, die\ngeschäftsmässige Rechtfertigung sei schon in einer früheren Periode\nweggefallen oder die Rückstellung müsse über mehrere Perioden aufgelöst\nwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23.8.2010 Erw. 5.1).\n\nEs kann daher der Beschwerdeführerin auch insofern nicht gefolgt werden, als\nvon dieser (sinngemäss) argumentiert wird, wenn die Voraussetzungen für eine\nRevision (Art. 147 ff. DBG) oder Nachsteuerverfahren (Art. 151 ff. DBG)\nbetreffend das Geschäfts- und Steuerjahr 2012 nicht erfüllt würden, die\nAuflösung der Steuerrückstellung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 ebenso\nausgeschlossen sein müsste. Eine derartige \"Reflexwirkung\" auf kommende,\nnoch offene Steuerperioden kann den Bestimmungen über die Revision (oder die\nNachsteuern) nicht entnommen werden. Ebenso wenig setzt die Auflösung einer\nRückstellung voraus, dass neue Tatsachen vorliegen müssen (Locher, a.a.O.,\nN 50 zu Art. 29 DBG mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt, dass bestehende\n10\nRückstellungen an jedem Bilanzstichtag neu beurteilt werden können\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art. 29 DBG). Die Rechtskraft\neiner Veranlagung steht daher der späteren Auflösung einer Rückstellung nicht\nentgegen.\n\n"}