{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b95437ea301d71e418c950f5fa9733"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_5", "Checksum": "83ce4daf25f43b08541e69f9daba41b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.11.2016 II 2016 5\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nVorab trifft es zu, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich\ndie Erhöhung der Steuerrückstellung nur auf die steuerlichen Korrekturnormen in\nArt. 58 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c DBG (in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Bst. a\nDBG) abstützen lässt, soweit von den Steuerbehörden eine entsprechende\nsteuerwirksame Aufrechnung in der Steuerbilanz vorgenommen wird. Dadurch\nwird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Steuerbehörden auch sonst\nberechtigt (bzw. verpflichtet) wären, eine Erhöhung der Steuerrückstellung im\nRahmen einer Bilanzberichtigung vorzunehmen, wenn sich die Rückstellung im\nZuge des Veranlagungsverfahrens als (offensichtlich) zu niedrig erweist. Es spielt\ndeshalb keine Rolle, wenn im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 keine\nAufrechnungen beim steuerbaren Reingewinn aufgrund der steuerlichen\nKorrekturnormen vorgenommen wurden und gegenüber der Deklaration kein\nhöherer Gewinn veranlagt wurde. Bilanzberichtigungen sind von den\nSteuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen zu berücksichtigen und\nkönnen sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der bilanzierenden Steuerpflichtigen\nauswirken.\n\nBei genauer Betrachtung zeigt sich, dass der höhere Steueraufwand im\nGeschäfts- und Steuerjahr 2012 weniger auf die von der Steuerverwaltung\nvorgenommene Steuerausscheidung zurückzuführen ist, als vielmehr mit der\nBerechnung des mutmasslichen steuerbaren Grundstückgewinns im Kanton\nBern zusammenhängt. Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, dass\n\n7\nder Besitzesdauerabzug (erst) nach der Steuerausscheidung (nach\nVerlustanrechnung) vorgenommen wird (vgl. dazu Bf-act. 4 S. 1 f.\n[Eventualantrag zum Antrag 3]). Demgegenüber berücksichtigte der zuständige\nRevisor nach dem Ergebnis der Steuerausscheidung (nach Verlustanrechnung)\nkeinen Besitzesdauerabzug (mehr), weshalb gegenüber der Deklaration der\nBeschwerdeführerin eine wesentlich höhere Steuerbelastung im Kanton Bern\nresultierte. Wie die Berechnung des mutmasslichen steuerbaren\nGrundstücksgewinns im Kanton Bern letztendlich korrekt vorgenommen werden\nmuss, ist hier nicht zu beurteilen (vgl. dazu etwa das Formular \"Kurzdeklaration\ndes mutmasslichen Grundstückgewinns\" publiziert auf der Webseite der\nFinanzdirektion des Kantons Bern). Vor dem Hintergrund der gleichzeitigen\nEinsprache der Beschwerdeführerin gegen die\nGrundstückgewinnsteuerveranlagung im Kanton Bern erweist es sich - zumindest\nim Ergebnis - im Rahmen des Ermessens und jedenfalls vertretbar, wenn der\nzuständige Revisor gegenüber der Deklaration die Wahrscheinlichkeit einer\nhöheren Steuerbelastung bejahte und deshalb in der Steuerbilanz einen\nzusätzlichen Steueraufwand von Fr. 600'000.-- berücksichtigte.\n\nDagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass sich ein Abweichen von der\ngeprüften und genehmigten Handelsbilanz mit Rücksicht auf den weiten\nbetriebswirtschaftlichen Ermessensspielraum nicht rechtfertigt, weil ein\noffenkundiger, ins Auge springender Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht\nnicht vorliegt. Bei der Berechnung des mutmasslichen steuerbaren\nGrundstückgewinns im Kanton Bern handelt es sich zunächst um eine\nspezifische steuerrechtliche Fragestellung, und weniger um eine umstrittene\nFrage der Bilanzierung und Bewertung oder der kaufmännischen\nRechnungslegung. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin darauf behaften\nlassen, zumindest billigend (wohlwissend) in Kauf genommen zu haben, dass bei\nder Veranlagung des Geschäfts- und Steuerjahres 2012 für die direkte\nBundessteuer zu ihren Gunsten in der Steuerbilanz (abweichend von der\nHandelsbilanz) ein zusätzlicher Steueraufwand von Fr. 600'000.-- gewährt wurde\n(gemäss Begründung/Hinweise \"Minusreserve im Kapital\"). Es würde deshalb\nauch gegen das aus dem Grundprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben\nabgeleitete Verbot des widerprüchlichen Verhaltens verstossen, wenn die\nBeschwerdeführerin bei der späteren Veranlagung des Geschäfts- und\nSteuerjahres 2013 dieses Abweichen in der Steuerbilanz nicht (mehr) gegen sich\ngelten lassen und an dem (ursprünglich) gewählten Ansatz in der Handelsbilanz\nfesthalten wollte.\n\n8\n4.1 Alsdann kommt die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zum\nSchluss, dass der Revisor die (in der Steuerbilanz berücksichtigte)\nSteuerrückstellung von Fr. 600'000.-- im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 zu\nRecht aufgelöst habe. Dazu wurde von der Vorinstanz festgestellt, es sei\nlediglich bezüglich der kantonalen Steuern bzw. der interkantonalen\nSteuerausscheidung gegen die Veranlagungsverfügung für das Geschäfts- und\nSteuerjahr 2012 Einsprache erhoben worden. In der Folge sei mit berichtigter\nVeranlagungsverfügung bezüglich der kantonalen Steuern die\nSteuerausscheidung gemäss Steuerdeklaration übernommen und die nicht mehr\nnotwendige Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- aufgelöst worden.\nDemgegenüber sei bezüglich der direkten Bundessteuer keine Einsprache\nerhoben worden, weshalb die Steuerrückstellung bundessteuerlich in der\nSteuerperiode 2012 noch nicht habe korrigiert werden, sondern erst in der\nfolgenden Veranlagungsperiode habe aufgelöst werden können.\n\n"}