{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b95437ea301d71e418c950f5fa9733"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_5", "Checksum": "83ce4daf25f43b08541e69f9daba41b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 16.11.2016 II 2016 5\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n2.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass sich Steuerbehörde und Steuerjustiz\nbei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Steuerverfahren\neingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung grosse Zurückhaltung aufzuerlegen\nhaben. Es kann nicht Aufgabe der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein,\numstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Lösung\nzuzuführen oder gar die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln.\nSteuerrechtlich darf und muss deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge\nspringenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht abgewichen werden\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 58 DBG). Auch das\nBundesgericht anerkennt, dass den aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips\nbuchführenden Steuerpflichtigen innerhalb des Handelsrechts ein weiter\nbetriebswirtschaftlicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (Urteil des\nBundesgerichts 2C_515/2010 vom 13.9.2011 Erw. 3.2).\n\n3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zunächst zum\nErgebnis, dass der Revisor die Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- in der\n\n5\nSteuerperiode 2012 zu Recht gebildet habe. Dazu wird ausgeführt, aus der\nVeranlagungsverfügung 2012 vom 30. Januar 2014 ergebe sich, dass der\nzuständige Revisor eine von der Deklaration abweichende Steuerausscheidung\nvorgenommen und dem Kanton Bern einen höheren Anteil am Reingewinn\n(100% statt 95%) zugewiesen habe. Gleichzeitig habe der Revisor kantonal und\nbundessteuerlich eine Steuerrückstellung im Betrag von Fr. 600'000.-- für die\naufgrund der neuen Steuerausscheidung höheren Grundstückgewinnsteuern\ngewährt. Bei der Berechnung der Steuerrückstellung sei der zuständige Revisor\nvon einer Grundstückgewinnsteuerbelastung von 40% auf dem gesamten\nReingewinn nach Verlustverrechnung von Fr. 5'611'900.--ausgegangen (40% von\nFr. 5'611'900.-- = Fr. 2'244'760.--). Deshalb habe der zuständige Revisor\ngegenüber dem in der Steuerausscheidung 2012 bereits berücksichtigten Betrag\nvon Fr. 1'618'148.-- eine zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.--\ngewährt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei eine\nSteuerrückstellung nicht nur auf Antrag zu gewähren. Nach der neuesten\nBundesgerichtspraxis sei grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58\nAbs. 1 Bst. b oder c DBG (in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG) die\nRückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen\n(mit Hinweis auf BGE 141 II 83 = Urteil des Bundesgerichts 2C_1218/2013 vom\n19.12.2014; vgl. auch Urteil 2C_472/2015 vom 14.9.2016 Erw. 3.3.3.5).\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an ihrem bereits im\nEinspracheverfahren vertretenen Standpunkt fest, wonach die Steuerreserve von\nihr nicht gefordert und im Übrigen bei vergangenen Aufrechnungen noch nie von\nder Steuerverwaltung des Kantons Schwyz von sich aus ohne explizite\nAufforderung dazu im Rahmen eines Einspracheverfahrens vorgenommen\nworden sei. Indem sie die Errichtung der \"Steuerreserve\" nicht gefordert habe,\nkönne ihr diese Reserve nicht entgegen gehalten werden in dem Sinne, dass\ndiese jetzt zu ihren Lasten (steuerwirksam) aufgehoben werden soll. Es seien nur\ndie Steuerfaktoren als solche in der Veranlagung des Geschäfts- und\nSteuerjahres 2012 akzeptiert worden, jedoch nicht die Begründung. Eine\nunterbliebene Einsprache gegen eine Veranlagung könne nicht als Anerkennung\neiner Begründung verstanden werden. Wenn von der Vorinstanz behauptet\nwerde, dass Steuerrückstellungen bei jeder Aufrechnung gewährt werden\nmüssten, so könne dem entgegen gehalten werden, dass überhaupt keine\nrelevante Aufrechnung vorliege, weil im Geschäfts- und Steuerjahr 2012\ngegenüber der Deklaration kein höherer Gewinn veranlagt worden sei.\nDemzufolge habe es keine Aufrechnung gegeben, sondern nur eine willkürlich\nmaximierte Steuerlast durch die Art der Steuerausscheidung. Die (ursprüngliche)\nReduktion des steuerbaren Gewinns in der Veranlagung der direkten\n6\nBundessteuer 2012 habe auf einer völlig willkürlichen interkantonalen\nAusscheidung im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern mit\nMeistbegünstigung des Kantons Bern und seiner Grundstückgewinnsteuer aus\ndem Veräusserungsgewinn einer Liegenschaft beruht.\n\n3.3 Rückstellungen sind zu Lasten der Erfolsrechnung zulässig für im\nGeschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist\n(Art. 63 Abs. 1 Bst. a DBG). Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand\ngehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern\n(Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG). Handelsrechtlich und betriebswirtschaftlich ist\nallgemein anerkannt, dass für geschuldete Steuern schon vor der Veranlagung\nRückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden\nmüssen. Je nach Wahrscheinlichkeit ist am Tage der Bilanzerstellung die Höhe\nder erforderlichen Rückstellungen abzuschätzen (Treuhand-Kammer [Hrsg.],\nSchweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 1, 2009, S. 244). Für\ngeschuldete, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht veranlagte Steuern\nsind nach dem Imparitätsprinzip Rückstellungen zu bilden\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 59 DBG).\n\n"}