{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b95437ea301d71e418c950f5fa9733"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-5_2016-11-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25a2f8e83c3a68aba6263c47a1bfc08535e2c78e5aed4fcae9962e56efeb67f5c80a47bd214bd67a841eb4eee6401bc3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_5", "Checksum": "83ce4daf25f43b08541e69f9daba41b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2016 II 2016 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:10:50", "Checksum": "68bd01e637529211b1f445b3018617ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2016 II 2016 5\nRegeste:\nGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nC. Gegen die Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 erhob die\nsteuerpflichtige Gesellschaft bezüglich der direkten Bundessteuer mit Eingabe\nvom 13. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, der steuerbare Reingewinn sei\nentsprechend der Deklaration und auch der Veranlagung für die kantonalen\nSteuern (Gesamtfaktoren) auf Fr. 538'900.-- festzusetzen (Einspracheakten 2013\nact. 26). Zur Begründung wurde angeführt, dass die Reduktion des steuerbaren\nReingewinns im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 nicht beantragt worden sei.\nDiese sei das Resultat der mutmasslich erhöhten Steuerlast durch eine klar\nwillkürliche Steuerausscheidung mit Meistbegünstigung des Kantons Bern und\nseiner Grundstückgewinnsteuer gewesen, welche in der Folge durch Einsprache\nhabe korrigiert werden können. Entsprechend sei in der rechtskräftigen\nVeranlagung der kantonalen Steuern gar keine Steuerreserve oder dergleichen\nentstanden. Mit dem Verzicht auf eine Einsprache gegen die Veranlagung der\ndirekten Bundessteuer seien nur die Steuerfaktoren als solche akzeptiert worden,\njedoch nicht die \"Begründung/Motivation\". Weil die \"Begründung/Motivation\"\nrechtlich nicht bindend sei und die Aufrechnung im Geschäfts- und Steuerjahr\n2013 von vorneherein nicht periodengerecht sei, werde diese für nicht\nrechtsbeständig erachtet.\n\nD. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Kantonale\nVerwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache\n\n3\ngegen die bundessteuerliche Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 ab\n(Einspracheakten 2013 act. 1 ff.).\n\nE. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 (Postversand:\n22.12.2015) erhebt die steuerpflichtige Gesellschaft mit Eingabe vom 21. Januar\n2016 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons Schwyz mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und\nder steuerbare Reingewinn für das Steuerjahr 2013 (bezüglich der direkten\nBundessteuer) sei auf Fr. 538'900.-- festzusetzen.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantragt die Kantonale\nVerwaltung für die direkte Bundessteuer die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Geschäfts- und\nSteuerjahr 2012 aufgrund des von der Steuerverwaltung bei der direkten\nBundessteuer (gegenüber der Deklaration der Beschwerdeführerin) zusätzlich\ngewährten Steueraufwands von Fr. 600'000.-- mit einem entsprechend tieferen\nsteuerbaren Reingewinn veranlagt wurde. Zudem ist grundsätzlich auch nicht\numstritten, dass die Rückstellung zum Ende des folgenden Geschäfts- und\nSteuerjahres 2013 nicht (mehr) notwendig ist. Umstritten und im vorliegenden\nFall zu prüfen ist dagegen die Zulässigkeit der Aufrechnung von Fr. 600'000.--\ndurch die Vorinstanz bei der direkten Bundessteuer beim steuerbaren\nReingewinn im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 infolge der nachträglichen\nAuflösung der entsprechenden Steuerrückstellung in der Steuerbilanz\n(\"Minusreserve im Kapital\").\n\n2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 setzt sich der\nsteuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter\nBerücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres zusammen. Er wird ergänzt\ndurch alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen\nTeile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung des geschäftsmässigen\nAufwandes verwendet werden, wie insbesondere die geschäftsmässig nicht\nbegründeten Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b) sowie die der\nErfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (lit. c). Es gilt somit das Prinzip\nder Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten\nHandelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen\n\n4\nKorrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften\n(BGE 141 II 83 S. 85 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n2.2 Das Massgeblichkeitsprinzip gilt gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung aber nur, wenn der Erfolgsausweis nicht unter Verletzung\nzwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustande kam und sofern keine\nspeziellen steuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten\nsind (Urteil 2C_787/2012, 2C_788/2012 vom 15.1.2013 Erw. 2.2 mit weiteren\nHinweisen). Die geltenden Bewertungsvorschriften des Handelsrechts sind\nHöchstbewertungsvorschriften, die primär zum Schutz der Gläubiger verhindern\nwollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage zu günstig ausgewiesen wird. Die\nsteuerrechtlichen Korrekturvorschriften dagegen wollen erreichen, dass die\nErtrags- und Vermögenslage entsprechend der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), d.h. nicht zu ungünstig ausgewiesen\nwird. Die Steuerbehörden haben die Handelsbilanz, die ihnen zwecks\nVeranlagung eingereicht wird, somit unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen:\nZum einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach\nHandelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum anderen, wenn die\nbilanzierten Werte die steuerlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (Urteil des\nBundesgerichts 2C_515/2010 vom 13.9.2011 Erw. 2.3). Die so korrigierte\nHandelsbilanz bezeichnet man dann als Steuerbilanz\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 6\nzu Art. 58 DBG).\n\n"}