Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Bern (R) - die Vorinstanz (EB) - und den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: