1. Die Beschwerde der Eidg. Steuerverwaltung gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.