Wenn unter den gegebenen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen eine Überführung aufgrund einer Einzelbewertung verlang wird, kann darin auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) oder den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit erblickt werden. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.