Die Gleichbehandlung ist vielmehr dadurch zu gewährleisten, indem den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, eine Überführung aufgrund einer Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) zu verlangen. Voraussetzung für die Einzelbewertung ist, dass spätestens in der Schlussbilanz eine entsprechende Aufteilung vorliegt, welche durch die Steuerbehörden überprüft werden kann (vgl. auch Ziff. 3 des Merkblatts Landwirtschaft der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 4.12.2006). Damit kann auch den Erfordernissen der Praktikabilität entsprochen werden.