Ebenso wenig drängt sich aus Rechtsgleichheits- und Praktikabilitätsgründen die Schlussfolgerung auf, wonach ungeachtet der (bisherigen) Verbuchungsart für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, nach Art. 18 Abs. 4 DBG, die Differenz zwischen den Anlagekosten für das Grundstück inkl. Bauten und dem Buchwert für das Grundstück inkl. Bauten zu berechnen sei (anders offenbar Verwaltungsgericht des Kantons Aargau VGE vom 20.5.2009, WBE.2008.385 Erw. 5.3.4.3 f.; VGE vom 16.6.2010, WBE.2009.245, Erw. 4.2; zit. bei Julia von Ah, a.a.O., N 163 zu § 27 StG/AG).