Entgegen der Beschwerdeführerin lässt die Verwendung des Begriffs des "Grundstückes" im Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht den Schluss zu, dass ungeachtet der Verbuchungsart (Einzel- oder Gesamtbetrachtung) bei der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes (oder Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen) für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG, eine Gesamtbewertung des Grundstückes (Land und Gebäude zusammen) zu erfolgen hat und eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere kann Art. 18 Abs. 4 DBG nicht als