Der Beschwerdegegner hat jedoch freiwillig eine kaufmännische Buchhaltung geführt (vgl. Steuerakten 2013 act. 41 ff.). Dabei hat er nachweislich eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden geführt und die Buchwerte (Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Leichtbauten, Mast- und Legehallen, Boden) wurden in der Bilanz (inkl. Schlussbilanz; Steuerakten 2013 act. 10) und in der Finanzbuchhaltung im Anlageinventar im Detail ausgewiesen (vgl. Beschwerdeakten act. 13 ff.).