Als Landwirt war der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet (vgl. Art. 934 aOR; Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007) und demgemäss auch nicht buchführungs- und rechnungslegungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 aOR; vgl. zum neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft seit 1.1.2013: Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschwerdegegner hat jedoch freiwillig eine kaufmännische Buchhaltung geführt (vgl. Steuerakten 2013 act.