Nach zu befürwortender Ansicht ist deshalb für die Ermittlung der wiedereingebrachten Abschreibungen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf eine Einzelbetrachtung abzustellen (vgl. Julia von Ah, in: Klöti- Weber/Siegrist/ Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 163 zu § 27 StG/AG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau). Die Ergebnisse der Einzelbetrachtung sind anschliessend gemeinsam in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.