Steuerverwaltung. Der Grundsatz der Einzelbewertung von Land und Gebäuden gilt jedoch nicht nur für die Frage der Zulässigkeit von ordentlichen Abschreibungen, sondern selbstredend auch für allfällige (ausserordentliche) Wertberichtigungen und/oder Verluste bei Veräusserung oder Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen.