3.8 Ausgangspunkt für die Ermittlung der wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke muss deshalb sein, dass bei Grundstücken des Anlagevermögens geschäftlicher Betriebe das Land sowie die darauf stehenden Gebäude und Bauten handels- und steuerrechtlich regelmässig einer Einzelbewertung unterliegen und separate Abschreibungsobjekte darstellen.