Wenn nicht die Einzelbewertung angewandt werde und wenn eine Abschreibung nur bis zum aktuellen Verkehrswert des Bodens zugelassen werde, so führe dies dazu dass Wertverminderungen auf der Baute durch Wertvermehrungen auf dem Boden ausgeglichen würden. Nicht nur werde das Unternehmen mit Hilfe einer steuerrechtlich fingierten buchmässigen Höherbewertung um eine geschäftsmässig begründete und damit zulässige Abschreibung gebracht, sondern es werde auch der die handels- und steuerrechtliche Erfolgsermittlung beherrschende Grundsatz der Imparität missachtet (vgl. Erw. 5).