In seinen Erwägungen führte es aus, in der Unternehmenswirtschaftslehre gelte der Grundsatz der Einzelbewertung, welcher besagt, dass jedes Wirtschaftsgut, welches einer individuellen Bewertung fähig sei, auch individuell zu bewerten sei. Dass zivilrechtlich gesehen das Eigentum an Grund und Boden auch alle Bauten umfasse, stehe der individuellen Erfassung von Boden und Bauten nicht entgegen. Wenn nicht die Einzelbewertung angewandt werde und wenn eine Abschreibung nur bis zum aktuellen Verkehrswert des Bodens zugelassen werde, so führe dies dazu dass Wertverminderungen auf der Baute durch Wertvermehrungen auf dem Boden ausgeglichen würden.