13 3.6 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist in einem früheren Entscheid im Zusammenhang mit der Vornahme von Abschreibungen auf einer überbauten Geschäftsliegenschaft (Fabrikgebäude sowie Grund und Boden) der Einzelbetrachtung gefolgt (vgl. VGE 344/79 vom 21.9.1979 i.S. M. AG publiziert in StPS 1984 S. 92 ff.). In seinen Erwägungen führte es aus, in der Unternehmenswirtschaftslehre gelte der Grundsatz der Einzelbewertung, welcher besagt, dass jedes Wirtschaftsgut, welches einer individuellen Bewertung fähig sei, auch individuell zu bewerten sei.