Wo das zugekaufte Grundstück demgegenüber erst später ausgeschieden und separat bewertet werden soll, wird ein Übergang zur Einzelbewertung sämtlicher Parzellen als unumgänglich erachtet. Weitergehende Wahlmöglichkeiten würden nach Ansicht des Bundesgerichts zu unübersichtlichen Verhältnissen führen und damit die Überprüfung durch die Steuerbehörden übermässig erschweren (vgl. Erw. 4.4).