mit Blick auf den einen einzigen Bilanzposten bildenden Gesamtwert des Bodens angezeigt waren (vgl. Erw. 3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.201/2006 vom 22. August 2007 ist dagegen ein Wechsel von der Gesamt- zur Einzelbewertung oder eine Kombination der Bewertungsarten nicht ausgeschlossen, wenn das fragliche Land sofort nach Erwerb buchmässig eindeutig ausgesondert, d.h. separat bilanziert und bewertet wird. Wo das zugekaufte Grundstück demgegenüber erst später ausgeschieden und separat bewertet werden soll, wird ein Übergang zur Einzelbewertung sämtlicher Parzellen als unumgänglich erachtet.