Im Weiteren hatte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Vornahme von Abschreibungen auf landwirtschaftlichen Grundstücken auch bereits mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Bewertungsmethode steuerlich statthaft ist. Im Urteil 2P.259/2005 vom 27. September 2005 erachtete das Bundesgericht es nicht als willkürlich, dass von den Steuerbehörden (und Steuerjustizbehörden) eine ausserordentliche Abschreibung auf einem einzelnen Grundstück verweigert wurde, weil die Grundstücke in der Buchhaltung stets gesamthaft unter einer Position bilanziert worden waren, weshalb Abschreibungen nur soweit zugelassen wurden, als sie