vgl. auch Urteil 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.3.2). Grund und Boden unterliegen in der Regel keiner Abnutzung und sind damit auch nicht abschreibungsbedürftig (Urteil des Bundesgerichts 2C_142/2012 vom 12.12.2013 Erw. 2.4).