Aus dem Prinzip der Einzelbewertung leitet die Rechtsprechung des Bundesgerichts (zunächst) ab, dass bei der Bewertung von Liegenschaften normalerweise die einzelne Bodenparzelle die Bewertungseinheit bildet. Wertabnahmen, die ausnahmsweise auf einzelnen Parzellen eintreten, dürfen daher nicht mit Wertzunahmen ausgeglichen werden, die auf anderen Parzellen eingetreten sind, kann doch der Steuerpflichtige nicht zur bilanzmässigen Aufwertung dieser Parzellen gezwungen werden. Diese Grundsätze gelten auch für landwirtschaftliche Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.3.2; 2A.201/2006 vom 22.8.2007 Erw.