3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll im schweizerischen Steuerrecht (grundsätzlich) das Prinzip der Einzelbewertung gelten. Danach ist in der Bilanz jedes einheitliche Wirtschaftsgut für sich zu bewerten und darf die Wertsteigerung eines Vermögenswertes nicht mit der Entwertung eines anderen kompensiert werden. Zwar kann eine Gruppenbewertung bei mehr oder weniger gleichartigen Gütern - etwa bei der Bilanzierung des Vorratsvermögens - ausnahmsweise zulässig sein. Für hochwertige Wirtschaftsgüter ist die Einzelbewertung jedoch die Regel und jedenfalls handels- und steuerrechtlich nicht unzulässig (vgl. Urteile 2C_1155/2014 Erw. 3.3.2; 2A.201/2006 vom 22.8.2007 Erw.