Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass es in sachlich begründeten Einzelfällen vertretbar sein kann, betrieblich gemeinsam genutzte Grundstücke und Bauten für die Abschlusserstellung als Bewertungseinheit zusammenzufassen (HWP [2014], S. 191). Soweit im neuen Rechnungslegungsrecht die Beurteilung der Zulässigkeit der Gruppenbewertung einen Ermessensspielraum beinhaltet, stellen Willkürfreiheit und die Stetigkeit in der Anwendung wichtige Kriterien dar (HWP [2014], S. 61). Das neue Rechnungslegungsrecht verlangt ebenfalls, dass bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden sind (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).