960 Abs. 1 OR). Danach erscheint klar, dass Grundstücke, wobei unter "Grundstück" in der Rechnungslegungspraxis nur das Land verstanden wird, und Bauten in der Regel einzeln zu bewerten sind (vgl. HWP [2014], S. 189 und S. 191). Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass es in sachlich begründeten Einzelfällen vertretbar sein kann, betrieblich gemeinsam genutzte Grundstücke und Bauten für die Abschlusserstellung als Bewertungseinheit zusammenzufassen (HWP [2014], S. 191).