Mit dem neuen Art. 960 Abs. 1 OR (in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23.12.2011 [Rechnungslegungsrecht], in Kraft seit 1.1.2013) wurde der Grundsatz der Einzelbewertung im Rechnungslegungsrecht eingeführt. Nach neuem Recht müssen Aktiven und Verbindlichkeiten einzeln bewertet werden, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung 11 nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden (Art. 960 Abs. 1 OR).