Nach überwiegender Auslegungsart ist allerdings bei der Gesamtbewertung eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen artgleichen Vermögensgegenständen (und Passivposten) zulässig (HWP [2009], S. 142). Da bei der Alternative Einzel- oder Gesamtbewertung ein Methodenwahlrecht vorliegt, ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (Art. 662a Abs. 3 OR) zu beachten (HWP [2009], S. 143).