Das alte Rechnungslegungsrecht äusserte sich zu den Methodenalternativen der Einzel- oder Gesamtbewertung nicht (HWP [2009], S. 141). In jahrelanger Rechnungslegungspraxis hat sich ein Methodenwahlrecht entwickelt. Die Methode der Einzelbewertung als konsequente Ausgestaltung des Vorsichtsprinzips findet sich ebenso wie die Gesamtbewertung. Nach überwiegender Auslegungsart ist allerdings bei der Gesamtbewertung eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen artgleichen Vermögensgegenständen (und Passivposten) zulässig (HWP [2009], S. 142).