es wird lediglich verlangt, dass der ausgewiesene Posten als Ganzes korrekt bewertet ist; Minderwerte und Wertsteigerungen innerhalb des Bilanzpostens sind zur kompensatorischen Verrechnung zugelassen (vgl. Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Bd. 1, 2009, S. 141 f.; zum neuen Rechnungslegungsrecht: HWP, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, S. 60).