Einzelbewertung bedeutet, dass die Vermögensgegenstände (und Passivposten) einzeln zu bewerten sind. Die Regeln für Wertberichtigungen (Niederstwertprinzip, verlustfreie Bewertung u.a.) sind für die Vermögensgegenstände einzeln anzuwenden, wogegen allfällige Wertsteigerungen bei anderen Posten derselben Bilanzposition wegen der konsequenten Befolgung des Kostenwertprinzips nicht geltend gemacht werden können. Bei der Methode der Gesamtbewertung wird der Grundsatz der Vorsicht in weniger strenger Art ausgelegt; es wird lediglich verlangt, dass der ausgewiesene Posten als Ganzes korrekt bewertet ist;