3.4 Bereits im Handelsrecht kommt beim Bewertungsvorgehen der Frage der Einzel- oder Gesamtbewertung (bzw. nach der Terminologie im neuen Rechnungslegungsrecht nunmehr "Gruppenbewertung" genannt) eine wesentliche Bedeutung zu. Einzelbewertung bedeutet, dass die Vermögensgegenstände (und Passivposten) einzeln zu bewerten sind.