Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische 10 Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw. 2.2). Überführungsverluste in der Differenz zwischen Veräusserungs- bzw. Verkehrswert und dem höheren Buchwert stellen ebenfalls abzugsfähigen Aufwand dar.