O., N 132 zu Art. 18 DBG). Veränderungen im Bestand des Geschäftsvermögens und Abschreibungen - der Einkommenssteuerwert jedes einzelnen Abschreibungsobjekts ist in diesem Fall nachzuführen - sind einzeln aufzuzeichnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 142 zu Art. 18 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische 10 Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw.