selbständig erwerbender Personen ebenso das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz Anwendung findet. Dieses stellt keine Eigenheit der Gewinnsteuer juristischer Personen dar: Art. 18 Abs. 3 DBG verweist für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, für die Gewinnermittlungsmethode auf die Berechnung des Reingewinns bei juristischen Personen (Art. 58 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG). In seinem Aspekt als "Bemessungsprinzip" bestimmt das Massgeblichkeitsprinzip, dass der handelsrechtskonforme Einzelabschluss an sich auch steuerrechtlich verbindlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2016 vom 18.1.2016 Erw. 4.5; 2C_16/2015 vom