3.3 Grundsätzlich ist daher für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen von den allgemeinen Regeln für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (insbes. Überführungsgewinnen/-verlusten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG) auszugehen. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Dabei gilt es zu beachten, dass im Bereich der Einkommenssteuer