Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 18 Abs. 4 DBG nur eine Begrenzungsfunktion hat und keine Besteuerungsgrundlage ist (vgl. vorne Erw. 1.4). Dass Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften