18 Abs. 4 DBG, eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden zur Anwendung kommt, oder eine Gesamtbewertung des Grundstückes (Land und Gebäude zusammen) zu erfolgen hat. Dass mit der Verwendung des Begriffs des (land- oder forstwirtschaftlichen) "Grundstückes" im Gesetzeswortlaut zugleich die Bewertungsmethode (Einzel- oder Gesamtbetrachtung) bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in bestimmter und verbindlicher Weise geregelt werden sollte, ist nicht zu vermuten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 18 Abs. 4 DBG nur eine Begrenzungsfunktion hat und keine Besteuerungsgrundlage ist (vgl. vorne Erw.